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   BFH, 25.06.2004 - V B 134/03   

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https://dejure.org/2004,8240
BFH, 25.06.2004 - V B 134/03 (https://dejure.org/2004,8240)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2004 - V B 134/03 (https://dejure.org/2004,8240)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - V B 134/03 (https://dejure.org/2004,8240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 3; ; UStDV § 54; ; UStDV § 55; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Haftung des Leistungsempfängers - im Ausland ansässige Unternehmer

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Leistungsempfängers für Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei Werklieferung aus dem Ausland Steuer einbehalten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darlegungsvoraussetzungen an Rüge des Verstoßes gegen Sachaufklärungspflicht von Amts wegen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - V B 134/03
    Zudem hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung vorlagen, insbesondere, dass seinerzeit auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt war, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625).
  • BFH, 26.06.2003 - IV B 195/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - V B 134/03
    Wird --wie hier-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, unter II. 2. c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).
  • BFH, 23.05.1990 - V R 167/84

    - Die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Umsatzsteuer durch den

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - V B 134/03
    Wird --wie hier-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, unter II. 2. c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 107/01

    NZB; übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - V B 134/03
    Das rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49).
  • BFH, 19.01.2007 - V B 18/06

    Begriff des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    b) Soweit die Klägerin ferner ausdrücklich oder zumindest sinngemäß einen Verstoß des FG gegen dessen Sachaufklärungspflicht rügt, hat sie nicht --wie erforderlich-- vorgetragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 25. Juni 2004 V B 134/03, BFH/NV 2004, 1675).
  • BFH, 08.02.2005 - IX B 168/03

    Darlegung von Verfahrensmängeln

    Dies hätte nicht nur die genaue Angabe der noch aufzuklärenden Tatsachen erfordert, sondern darüber hinaus u.a. auch Ausführungen dazu, welches Ergebnis die unterlassene Sachverhaltsaufklärung gehabt und inwiefern sie zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 V B 134/03, BFH/NV 2004, 1675).
  • BFH, 19.01.2007 - V B 68/06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf der Grundlage mangelnder

    b) Soweit die Klägerin ferner ausdrücklich oder zumindest sinngemäß einen Verstoß des FG gegen dessen Sachaufklärungspflicht rügt, hat sie nicht --wie erforderlich-- vorgetragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 25. Juni 2004 V B 134/03, BFH/NV 2004, 1675).
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